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Flohmarkt im Forum wichtig, bitte lesen!!!

  • Thomas Klug
  • 7. Januar 2019 um 19:37
  • Unerledigt
  • Thomas Klug
    Benutzer
    Beiträge
    4.206
    • 7. Januar 2019 um 19:37
    • #1

    Hallo in die Runde,

    die Gesetzesänderung bzw. das Inkrafttreten zum 01.01.2019,

    der Umsatzsteuerrechtliche Dokumentations- und Haftungspflichten für Online-Marktplätze ab 2019,

    hier der Link zum Gesetz und den daraus sich ergebenen Pflichten, zwingt uns dazu einige notwendige Veränderungen, den Flohmarkt betreffend, vorzunehmen.

    Per Gesetz sind ab dem 01.01.2019 die Betreiber von Marktplätzen dazu verpflichtet, sämtliche personenbezogene Daten, wie Geburtsdatum, Adresse, Steuernummer, Art und Menge der verkauften Artikel, der Erlös, Verkaufsdatum, Versanddatum, Empfangsdatum etc. zu sammeln, aufzubewahren (mind. 10 Jahre) und auf Auskunftsersuchen der zuständigen Finanzbehörden Auskunft zu erteilen.

    Definition eines Marktplatzes:

    "Ein elektronischer Marktplatz ist eine Webseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist (Marktplatzhändler oder Verkäufer),

    ermöglichen, Umsätze auszuführen.

    Betreiber ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen."

    Es geht hier nicht vordergründig um die Steuerrechtlichen Pflichten und ob Gewerblich oder Privat, sondern um die Umsatzsteuerrechtliche Dokumentations- und Haftungspflichten, welche wir nicht in der Lage sind aus zeitlichen Gründen zu erfüllen, bzw. große Bedenken den Datenschutz betreffend haben.

    Aus diesem oben genannten Grund, sind wir gezwungen, den Flohmarkt mit sofortiger Wirkung einzuschränken!

    1. Die Rubrik "Bieten" entfällt ab sofort und bis auf weiteres.

    2. Die Rubriken "Suchen" und "Tauschen" bleiben bis auf weiteres online, sämtliche Abwicklung erfolgt per PN oder Email.

    3. Ab sofort werden keine Verkaufsanzeigen neu eingestellt und derzeit noch laufende Aktionen bitte schnellstmöglich abwickeln bzw. beenden.

    4. Verkaufte Artikel bitte ans Team zur Erledigung melden.

    Wir machen uns über Fach- und Sachkundige Personen kundig, ob und in welchem Umfang es mit unserem Flohmarkt weitergehen kann, ohne dass wir Dokumentations- und/oder Haftungspflichtig werden.

    Wir bitten um Verständnis und weisen nochmal darauf hin, dass wir diese Änderung nicht zu verantworten haben, sondern uns vom Gesetzgeber auferlegt wurde.

    :hut:

    mfg Thomas

    Glück Auf ausm Arzgebirch

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  • Zilli
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    Chemnitz
    • 7. Januar 2019 um 21:58
    • #2

    Um zu ergänzen worum es genau in dem Gesetzestext geht, möchte ich das ganze noch mit einem Zitat ergänzen. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus einer öffentlichen Änderungsmitteilung.
    Die uns betreffenden Stellen habe ich mal rot markiert.
    Nun ist natürlich nicht soviel los im Flohmarkt, aber möchte hier jemand, dass wir die genannten Daten 10 Jahre speichern, diese herausgeben müssen, vor dem Hintergrund, dass wir eigentlich Datenschutzrechtlich so wenig, wie irgend möglich speichern wollen?

    Zitat von Haufe Internetseiten


    3. Haftung von elektronischen Marktplätzen (§§ 22f, 25e UStG)

    Die Haftung von elektronischen Marktplätzen sticht als Kernelement der umsatzsteuerlichen Änderungen im vorliegenden Gesetz hervor. Formal wird die Gefährdungshaftung durch die Schaffung zwei neuer Paragraphen in das Umsatzsteuergesetz eingeführt. Erstens regelt § 22f UStG die Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes; zweitens führt § 25e UStG die tatsächliche Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz ein.

    Die neue nationale Regelung tritt damit bereits zwei Jahre vor der durch den ab 2021 umzusetzenden Teil der "e-commerce-Richtlinie" kommenden EU-Regelung in Kraft. Es bestehen erhebliche Unterschiede zur nationalen Ausgestaltung. Insbesondere wird die EU-Regelung nur für bestimmte grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Verkäufe und bestimmte Direktverkäufe aus Drittländern gelten, nicht aber für rein nationale Vorgänge. Weiterhin wird die EU-Regelung nicht den Weg eines Haftungstatbestands gehen. Vielmehr regelt sie eine allgemeine umsatzsteuerliche Lieferkettenfiktion, d.h. der Marktplatzbetreiber wird unabhängig von Verschulden stets zum Steuerschuldner.

    Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (§ 22f UStG)

    Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden durch § 22f UStG verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Der Gesetzgeber vertritt hierbei die Auffassung, dass für die nach § 22f UStG aufzuzeichnenden Angaben die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO gilt und nicht diejenige von lediglich 6 Jahren. Dies betrifft alle Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden, womit sowohl der rein inländische Verkauf (deutsches Lager an deutschen Kunden) als auch grenzüberschreitende Verkäufe aus anderen EU-Staaten (§ 3c UStG) oder Drittstaaten (§ 3 Abs. 8 UStG) die unter den Anwendungsbereich fallen. Es spielt keine Rolle, ob der Nutzer Inländer ist.

    Dadurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt, bzw. nachgekommen ist. Konkret fordert Abs. 1 für eine auf dem vom Betreiber bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründete Lieferung folgende Aufzeichnungen (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 UStG):

    • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers.
    • Die Steuernummer des liefernden Unternehmers und soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
    • Das Beginn- und Enddatum der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers.
    • Den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort.
    • Den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

    Details über die geforderte Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers sind gesetzlich in den § 22f Abs. 1 Satz 2-6 UStG kodifiziert. Die Bescheinigung ist vom liefernden Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen (Satz 3). Sie ist längstens drei Jahre gültig und muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein (Satz 2), damit der Betreiber seiner Pflicht nachkommen kann.

    Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder einem EU/EWR-Staat haben spätestens mit Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 AO) zu benennen (Satz 4). Abweichend zu § 123 Satz 1 AO hat die Benennung bereits mit Beantragung zu erfolgen und nicht erst auf Verlangen der Finanzbehörde. Dadurch wird sichergestellt, dass spätestens ab Beantragung der Bescheinigung Bescheide gegenüber den liefernden Unternehmern dem Empfangsbevollmächtigten zugestellt werden können. Die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde speichert die gemäß § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 UStG erfassten Daten und stellt diese zum elektronischen Datenabruf bereit (Satz 6). Die Finanzbehörde hat den Antragsteller über die Verarbeitung der Daten zu informieren (Satz 7).

    § 22f Abs. 2 UStG regelt die Aufzeichnungspflichten des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für Lieferungen von Nutzern, die dem Betreiber gegenüber angegeben haben, dass die Lieferungen als Privatperson erfolgen. Demnach muss bei der Lieferung von Nichtunternehmern zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden (§ 22f Abs. 2 Satz 2). Steueridentifikationsnummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung werden folgerichtig nicht mehr gefordert (§ 22f Abs. 2 Satz 1).

    § 22f Abs. 3 UStG regelt, dass der Marktplatzbetreiber die aufgezeichneten Daten sowohl über Unternehmer als auch über Nichtunternehmer auf Anfrage an das zuständige Finanzamt zu übermitteln hat.

    § 22f Abs. 4 UStG kodifiziert eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Datenabrufs- und Datenübermittlungsverfahrens näher auszugestalten.

    Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

    In der neuen Regelung wird die Grundregel eingeführt, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, haftet (Abs. 1). Die Gesetzesbegründung spricht von einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.

    Die Gefährdungshaftung gilt nicht, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG oder eine nach Bereitstellung eines elektronischen Abfrageverfahrens erteilte Bestätigung nach § 22f Abs. 1 Satz 6 UStG vorlegt. Soweit der Betreiber Kenntnis über nicht gesetzeskonformes Verhalten hatte oder hätte haben müssen, haftet er ungeachtet der Bescheinigung; ebenso bei einem Fehlen der Bescheinigung (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG).

    In Analogie zu § 22f Abs. 2 UStG regelt § 25e Abs. 3 UStG die Haftung für den Fall, dass Nichtunternehmer über den Marktplatz handeln. Auch hier gewährt der Gesetzgeber dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine Exkulpationsmöglichkeit aus der Haftung. Er kann der Haftung entgehen, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten gemäß § 22f Abs. 2 UStG nachkommt. Diese Möglichkeit ist aber nur eröffnet, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

    Abs. 4 des neu geschaffenen § 25e UStG kodifiziert eine Ermächtigung des Finanzamts, dem Betreiber mitzuteilen, dass ein liefernder Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht im wesentlichen Umfang nachkommt, wenn keine Maßnahmen einen unmittelbaren Erfolg versprechen (Satz 1). Dabei handelt es sich um eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, die dem Steuergeheimnis nicht entgegensteht. Nach Zugang der erwähnten Mitteilung des Finanzamts beim Marktplatzbetreiber haftet der Betreiber für die Umsatzsteuer des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist (Satz 2). Auch eine vorliegende Bescheinigung über die steuerliche Erfassung ändert daran nichts. Die vom Finanzamt ausgegebene Mitteilung soll mit einer Frist versehen werden. Kann der Betreiber nachweisen, dass der liefernde Unternehmer über seinen elektronischen Marktplatz keine Waren mehr anbieten kann, ist eine Inanspruchnahme des Betreibers ausgeschlossen (Satz 3). Die Regelung wird auch für Lieferungen von Privatpersonen gelten. Nicht eingetriebene Umsatzsteuer zwischen Ab- und Zugang der Mitteilung muss auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Regelungen beigetrieben werden.

    Elektronische Marktplätze werden vom deutschen Gesetzgeber i.S.d. § 25e UStG als eine Website oder jedes andere Instrument definiert, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen (§ 25e Abs. 5 UStG). Daneben definiert der deutsche Gesetzgeber den Betreiber i.S.d. § 25f UStG als die Person, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.

    Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Haftungsbescheids liegt bei dem Finanzamt, das für die Besteuerung des liefernden Unternehmers zuständig ist (§ 25e Abs. 7 UStG). Der Haftungsbescheid muss schriftlich erlassen werden (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Gesetzesbegründung führt aus, dass das Finanzamt darlegen muss, warum der Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. Seine Haftung ist grundsätzlich gegenüber der Haftung des Steuerschuldners nachrangig.

    Vor Erlass eines Haftungsbescheids sei dem Haftungsschuldner gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 AO die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

    Abschließend wird in § 25e Abs. 8 UStG geregelt, dass in Ermangelung eines Wohnsitzes in der EU/EWR § 219 AO nicht anzuwenden ist.

    Erstmalige Anwendung: Ab wann die Daten und Bescheinigungen beim BZSt durch die Markplatzbetreiber elektronisch abgefragt werden können, wird das BMF durch ein Schreiben im Bundessteuerblatt mitteilen. Bis dahin sollen die Bescheinigungen in Papierform erteilt werden (§ 27 Abs. 25 Satz 1-3 UStG). Zwar sind die Aufzeichnungen (§ 22f UStG) grundsätzlich bereits ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haftung (§ 25e UStG) greift jedoch bei Drittlands-Unternehmern ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern erst ab dem 1.10.2019 (§ 27 Abs. 25 Satz 4 UStG).

    Alles anzeigen

    Gruß Uwe

  • Lars78
    VIP
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    756
    • 7. Januar 2019 um 22:51
    • #3

    Schade :traurig-1::traurig-2:war doch gerade so schön :white flag:

    Ich will doch nur Spielen

  • 330-TT
    Gast
    • 8. Januar 2019 um 04:05
    • #4

    So weit ich das bis jetzt verstanden habe, betrifft dieses Gesetz grundsätzlich nur Verkäufer und Vermittler ...

    Kauf sowie Tausch (auch -Anfragen) OHNE REIN FINANZIELLEN WERTAUSGLEICH (geldlos) sind nicht betroffen.

    Das Gesetz zielt ausschließlich auf das Eintreiben auch der allerletzten Steuern ab - mit allen (notfalls auch unlauteren ???) Mitteln.

    Grundanliegen ist das Abkassieren der ausländischen Großanbieter - wirklich getroffen werden damit aber auch alle kleinen und ehrlichen inländischen Serviceanbieter!

    Und das Alles NACH Einführung des neuen Datenschutz-Gesetzes ...


    Langsam hab ich das Gefühl, daß wir die Einzigen sind, die in diesem Staat nicht unter schwerem Drogeneinfluß stehen !!!

    Entschuldigung, das mußte mal raus ...

    Eigentlich sind wir hier im Forum aber kein Marktplatz, da hierüber keinerlei Zahlungen getätigt/Empfangen und/oder Verträge abgeschlossen werden - sondern lediglich eine Börse (zur Anbahnung rein privater Tauschgeschäfte) - ohne jegliche Garantie- bzw. Gewährleistungsrechte und -pflichten.

    Siehe dazu auch https://de.wikipedia.org/wiki/Elektroni…del#Shop-System - speziell Punkt 7 "Rechtliche Bestimmungen" ...

  • Zilli
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    • 8. Januar 2019 um 06:36
    • #5

    @330-TT 
    genau deswegen habe ich das was uns betrifft rot markiert.
    Es geht NICHT um die steuerrechtlichen Sachen, es geht NICHT darum ob wir Markt sind oder nicht - es geht ausschließlich um die Datensammlung, Datenspeicherung für die nächsten 10 Jahre und deren Pflicht zur Weitergabe. Jeder der eine Plattform bereit hält, über die ein Verkäufer Artikel an dritte verkaufen kann, ist zu dieser Speicherung verpflichtet - Punkt, Wenn Du dich in diese gesetzliche Grauzone begeben und dich mit den Finanzbehörden auseinander setzen möchtest, kannst Du gerne mit Thomas reden. Wir machen es jedenfalls vorerst nicht.

    Da das ganze wieder einmal ein Alleingang aus DE ist, der wohl irgendwie dem EU-Recht widerspricht, kann es ja auch ganz schnell gehen, das diese Sache ganz schnell wieder gekippt wird und dann geht es weiter, wie bisher.

    Gruß Uwe

  • Bahntraumland Sachsen
    Benutzer
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    33
    • 8. Januar 2019 um 12:22
    • #6

    Glück auf!

    @Harry :

    Zitat

    "So weit ich das bis jetzt verstanden habe, betrifft dieses Gesetz grundsätzlich nur Verkäufer und Vermittler ...

    Der Verkäufer kann ja jedes Forenmitglied sein, das Forum als elektronische Plattform der Vermittler...und damit sind unsere Admins im Falle eines Falles "am Ar..llerwertesten"

    Gruß an de Mulde - VG Mirko

  • Climber
    Benutzer
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    174
    • 8. Januar 2019 um 12:49
    • #7

    Dann tauschen wir halt bloß. Das zu tauschende Gegengebot entzieht sich ja dann dem Forum.

    Wäre da eine Formulierung so möglich?

    Biete V36, Wert ca 50 €, suche Rollmaterial von ähnlichem Wert.

    Gruß Willi

    Servus Willi

    Ich kann nicht verhindern, dass ich älter werde, aber ich kann verhindern, dass ich mich dabei langweile :ok:

  • Zilli
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    Chemnitz
    • 8. Januar 2019 um 16:03
    • #8

    Tausche Artikel X, suche Artikel Y oder ähnlich (also keinen Preis, Geldbeträge oder so etwas) - Erstkontakt PN, später dann andere Kontaktmöglichkeiten.

    So kann es Tausch gegen was auch immer sein. :bää:

    Gruß Uwe

  • Thomas Klug
    Benutzer
    Beiträge
    4.206
    • 8. Januar 2019 um 16:15
    • #9

    Hallo Climber,

    :clever: ...so einfach ist es leider nicht, :nee:sobald ein Wert benannt ist, wird es als Verkaufsangebot, -offerte etc. gewertet, das heißt für den Fiskus, "...es wurden Waren im Wert von ..... ,- Euro umgesetzt..." :lesen: ...und schon unterliegen wir der Kontrolle :kontrolleur:

    Wenn man allerdings schreiben würde, ich biete zum Tausch Artikel "X" und suche Artikel "Y", "Z" oder Ähnliches, bietet mir etwas an... dann ist kein Wert genannt und ob man das Gegenangebot annimmt oder nicht, bleibt Jedem selbst überlassen, dann ist es ein Naturalien-tausch bzw. Sache gegen Sache.

    Dann sind wir allerdings ganz schnell auf einem"türkischen Bazar", da Jeder eine andere Wertvorstellung seines Artikels hat. :hä:

    Sobald Geld ins Spiel kommt, wie z.Bsp. bei Wertausgleich ist es an uns, dies alles aufzuzeichnen, zu dokumentieren und aufzubewahren, in diesem Falle sind wir sogar verpflichtet alle Daten von beiden Verkäufern und den Artikeln abzufragen, aufzuzeichnen, zu speichern und Auskunft zu erteilen. :wand::wand2:

    Wir sind weiter an einer Lösung der Aufgabe dran... :lupe::phone:  :hier:

    :hut:

    mfg Thomas

    Glück Auf ausm Arzgebirch

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  • Condor123
    Benutzer
    Beiträge
    99
    • 8. Januar 2019 um 16:49
    • #10

    Bleibt mal ruhig- das hält sich nicht lange...

    Glaube kaum, dass auf einem Flohmarkt jeder verkaufte Artikel dokumentiert wird bzw. werden kann.

    Langsam entwickelt sich Deutschland zu einer einzigen öffentlichen Irrenanstalt, in der Politiker und sonstige "wichtige" Leute mit jedem gelassenen Ideenpups versuchen, ihre Existenzberechtigung zu rechtfertigen.

    Sonstige Sorgen oder Probleme scheint es ja in der Bunten Republik nicht zu geben...

  • Frank.go.TT
    Benutzer
    Beiträge
    225
    • 8. Januar 2019 um 16:54
    • #11

    Sehe es wie mein Vorschreiber.

    Man kann auch einfach alle Artikel zum Tausch anbieten.

    Gesucht wird etwas Gleichwertiges oder Edelmetall, einfach alles anbieten.

    Per Pn tauscht man die Mailadressen und dann kann man dort in gegenseitigen Einvernehmen sich einigen auf einen Tausch dann auf Edelmetall oder einen Überallgutschein der Bundesdeutschen Tauschhandelsgruppe Namens Bundesbank.

    Davon bekommt hier keiner was mit.

    Z.B. so

    Ich biete zum Tausch an

    DMV Triebwagen, Kleinserie, guter Zustand

    Tausch gegen A&K BR 71

    mit Ausgleich

    oder Fahrzeuge TTm

    Nur ein ernst gemeintes Beispiel.

    Frank .go.TT grüßt

  • Climber
    Benutzer
    Beiträge
    174
    • 8. Januar 2019 um 17:37
    • #12

    oder wie zu DDR Zeiten:

    Suche 50 blaue Fliesen :bää:

    Servus Willi

    Ich kann nicht verhindern, dass ich älter werde, aber ich kann verhindern, dass ich mich dabei langweile :ok:

  • Gast
    Gast
    • 8. Januar 2019 um 17:39
    • #13

    Da der Flohmarkt / Biete geschlossen wurde kann ich meine eingestellten Artikel auch nicht als erledigt deklarieren. Könnten die Admins meine beider ITL Anzeigen löschen da verkauft. Danke.

    Gruß Mirko

  • willy 62
    Ehrenmitglied
    Beiträge
    278
    • 8. Januar 2019 um 18:58
    • #14

    Der reale Irrsinn halt.

    Hat aber System. Der rege Bargeldverkerhr in D. ist der Politik schon lange ein Dorn im Auge.

    Stört beim " Gläsernen Bürger". Leute, zahlt Bargeldlos, so hat Vater Staat und Mutti, die Banken und Dienstleister sowieso, einen viel besseren Überblick über Unstimmigkeiten bei Geldein-oder

    -ausgang. Da muß doch Bürger X der von Stützte lebt von Oma was bekommen haben.

    Das geht so nicht, uns entgehen Schenkungssteuern und wir müssten die Leistungen um diesen Betrag kürzen. Das Geld brauchen wir dringend woanders. In jede gute Bibliothek gehört ein Koran.

    Gehört zu D.

    Andererseits können die Dienstleister sehen ob es sich am 15. noch lohnt jemandem Werbung zu schicken oder ob er schon blank ist.

    Schwazgeld im Ausland und Steuerhinterziehung sind erst ab einer bestimmten, hier nicht erreichbaren Höhe, Strafrechtlich nicht relevant bzw. die Strafen Verhandlungssache.

    Ich verweise mal pauschal darauf das ich aktuelle europäische Geldscheine sammel, Wert egal, aber je höher um so besser.

    Auch wenn ich noch nix gehandelt habe hier.

    Auch Erlöse aus z.B. Schrottverkäufen muß ich eigentlich als Einnahmen bei der Steuer angeben, obwohl ich ja nur die Natur reinige und dem Nachhaltigkeitsprinzip zuarbeite.

    Mal sehen wann ich bei Abgabe von mehr als 25 Bierflaschen im Monat zum Idiotentest muß.

    Meine Meinung dürfte dem Geschriebenen unschwer zu entnehmen sein.

    Beste Grüße

    Mathias

    Wer Sonntag´s immer Blaumann trägt fährt bald ´nen schwarzen Audi.

  • WvR
    Benutzer
    Beiträge
    106
    • 8. Januar 2019 um 19:44
    • #15

    Es ist durchaus verständlich, wenn manche über die Politik Frust schieben und ihn sich von der Seele schreiben wollen, aber vielleicht sollte man in diesem Hobbyforum etwas zurückhaltend sein. Sonst artet das schnell wie im dunkelblauen Forum aus, das mitunter eher einem Echoraum als einer Modellbahnplattform ähnelt.

    Jeder der sich betroffen fühlt, sollte seinen direkt gewählten örtlichen Bundestagsabgeordneten anschreiben und auf die grotesken Auswirkungen einer vermutlich gut gemeinten Vorschrift hinweisen. Wenn viele das machen, bringt es vielleicht etwas. Aber hier im Forum ist es leider verschwendete Zeit.

    Wolfgang

  • Thomas Klug
    Benutzer
    Beiträge
    4.206
    • 8. Januar 2019 um 20:09
    • #16

    Ja Mädels... :wall: so isses, aber wie schon geschrieben, bringt hier in unserem Hobbyraum nicht wirklich was... :traurig-2:

    Ich denke schon, dass wir baldigst eine Lösung für das Problem finden werden und wieder unter Hobbykollegen das Eine oder Andere umstationieren werden können...

    ...und sei es auf Materialanforderungsschein... :kaffee:

    :hut:

    mfg Thomas

    Glück Auf ausm Arzgebirch

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  • Toni
    Benutzer
    Beiträge
    2.709
    • 8. Januar 2019 um 20:47
    • #17

    Ähm... nur so ein Gedanke...:gruebel:

    Wie schaut es denn mit "virtuellem Zahlungsmittel" aus?

    Also z.B. ...

    Ich habe abzugeben Artikel "X" und hätte dafür gern im Tausch so und so viel "Punkte".

    Was "Punkte" sind, entzieht sich ja jedem "Nichteingeweihten" und es wird keine Art eines Zahlungsmittels genannt.

    Ist ja nur ein Tausch von "Artikel X" gegen "n-Punkte"

    Müsste sich eben nur jeder daran halten, so es in der Art formuliert möglich wäre, sonst wird es am Ende wieder Mist...

    Naja, wenn auch nicht, jedenfalls hat es die deutsche Politik mal wieder trefflich geschafft, einem jeden Spaß zu verderben.

    Da muss man sich dann auch nicht wundern, wenn der "deutsche Michel" am Ende ganz schnell mal "unleidig" wird;)

    Irgend wann rächt sich das aber mit einem gewaltigem "Knall":48:

    (ist ja leider nicht das einzigste, was stetig dazu beiträgt ;))

    NeTTe Grüße vom Toni
    Mitglied der IG - Car System und RC in TT

    https://tt-modellbahnforum.de/index.php?attachment/5369-b%C3%A4rchen-gif/

  • Zilli
    Team
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    1.052
    Wohnort
    Chemnitz
    • 8. Januar 2019 um 21:13
    • #18
    Zitat von Gast

    Da der Flohmarkt / Biete geschlossen wurde kann ich meine eingestellten Artikel auch nicht als erledigt deklarieren. Könnten die Admins meine beider ITL Anzeigen löschen da verkauft. Danke.

    Gruß Mirko

    Ok, setze ich auf verkauft.

    Toni

    das fällt halt in den Bereich - "müssen wir noch klären"

    Gruß Uwe

  • Toni
    Benutzer
    Beiträge
    2.709
    • 8. Januar 2019 um 21:18
    • #19

    War auch nur so eine "dumme Idee".;)

    Sollte es auf die Art aber machbar sein, um so besser...

    NeTTe Grüße vom Toni
    Mitglied der IG - Car System und RC in TT

    https://tt-modellbahnforum.de/index.php?attachment/5369-b%C3%A4rchen-gif/

  • willy 62
    Ehrenmitglied
    Beiträge
    278
    • 8. Januar 2019 um 21:25
    • #20

    Ich habe auch lange überlegt ob ich hier im Forum von meinem Recht der freien Meinungsäußerung gebrauch mache oder nicht.

    Da ich das nicht allzuoft tue habe ich mich für "JA" entschieden.

    In der mir eigenen Art, aber ohne jemanden anzugreifen.

    Das war es dann auch von mir zum Thema bis es evtl. was erfreuliches gibt.

    Auf besseres!

    Mathias

    Frank, ich trage Sonntags Blaumann weil ich meinen Wagen aufmöbeln und neu lackieren will.

    Was du wieder dachtest:lol::lol1::weg:

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  • 120bernd hat eine Antwort im Thema Umbau meines Hauptbahnhofs verfasst.

    14. Dezember 2025 um 12:02

  • ICH hat eine Antwort im Thema Umbau meines Hauptbahnhofs verfasst.

    14. Dezember 2025 um 11:13

  • TT-Stephan hat eine Antwort im Thema Küchentischbastelein verfasst.

    13. Dezember 2025 um 21:47

  • TT-Stephan hat eine Antwort im Thema Umbau meines Hauptbahnhofs verfasst.

    13. Dezember 2025 um 21:25

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